Kostenbeteiligung ab der 13. Schwangerschaftswoche
In der Vergangenheit haben sich einige Krankenkassen geweigert, Leistungskosten nach einer Fehlgeburt (Geburt vor der 23. Schwangerschaftswoche) zu übernehmen. Der schweizerische Hebammenverband hat sich seit 2017 für eine Änderung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) eingesetzt und einen entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Gesundheit eingereicht. Dieser wurde nun angenommen.
Die Neuerungen treten ab 1. Juli 2019 in Kraft.
Es wurde nun wie folgt festgehalten:
Die Befreiung von der Kostenbeteiligung bei Mutterschaftsleistungen (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG) sieht vor, dass ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft keine Kostenbeteiligung auf den Leistungen bei Krankheit (Art. 25 und 25a KVG) erhoben werden darf. Unter diese Regelung fallen die Leistungen für Fehl- oder Totgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt die Fehl- oder Totgeburt als Niederkunft (Art. 29 Abs. 2 Bst. b KVG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 KVV).
Fazit: Leistungen im Zusammenhang mit einer Fehl- oder Totgeburt, die nach der 13. Schwangerschaftswoche eintritt, sind von der Kostenbeteiligung befreit. Darunter fallen auch notwendige Nachkontrollen oder Behandlungen wegen Komplikationen. Sämtliche Leistungen nach Fehl- oder Totgeburten nach der 23. Schwangerschaftswoche sind bis acht Wochen nach der Fehl- oder Totgeburt von der Kostenbeteiligung ausgenommen.
Quelle: Detaillierte Informationen zu Kostenbeteiligung bei Mutterschaft siehe „Informationsschreiben zu Leistungen bei Mutterschaft und Kostenbeteiligung“ unter Punkt 5.3 und 5.4 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/Leistungen-bei-Mutterschaft.html
Im Detail bedeutet dies, dass Hebammen 10 Hausbesuche nach einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch zu Lasten der Grundversicherung verrechnen können. Für zusätzliche Hausbesuche braucht es eine ärztliche Verordnung.
Quelle: Art.16a, Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), Änderung 6. Juni 2019 https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2019/1931.pdf
Die Änderung im KLV bedeutet ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung „öffentliche Anerkennung einer Fehlgeburt“. Dies bedeutet ein Teilerfolg. Da eine Schwangerschaft nicht erst ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht, ist die Änderung, gerade im Hinblick darauf dass ca. jede fünfte Schwangerschaft in einer frühen Fehlgeburt endet (Fehlgeburt vor der 12. Schwangerschaftswoche) nicht in vollstem Sinne der Fachstelle kindsverlust.ch. Es steht auch geschrieben, dass Leistungen im Zusammenhang mit einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch vor der 13. Schwangerschaftswoche weiterhin zu Lasten der Frauen geht.
Deshalb rufen wir an dieser Stelle nochmals dazu auf, die Motion von Irène Kälin, Grünen-Nationalrätin, zu unterstützen. Sie fordert, dass die Befreiung der Kostenbeteiligung bereits ab dem 1. Tag der Schwangerschaft gilt. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion am 29. Mai 2019. Die Motion geht nun weiter in den Nationalrat.
Wir rufen nun alle Nationalrätinnen und Nationalräte dazu auf, die Motion bei der Abstimmung anzunehmen! Lesen Sie hier mehr dazu: https://www.kindsverlust.ch/kostenbefreiung-fuer-schwangere-waehrend-der-ganzen-schwangerschaft/