Luzerner Zeitung – 22. Dezember 2020 – PDF
Ruhestätten für Sternen- oder Engelskinder, also Kinder welche vor oder kurz nach der Geburt gestorben sind, sind nicht selbstverständlich. Denn juristisch gesehen haben nicht alle Kinder das Recht auf eine Bestattung. Einen Anspruch haben lediglich Früh- oder Totgeburten. Fehlgeburten hingegen, also wenn das Kind vor der 22. Schwangerschaftswoche stirbt oder weniger als 500 Gramm wiegt, haben keinen Anspruch. Dies, weil sie nicht ins Zivilstandsregister eingetragen werden dürfen. Jedoch schaffen immer mehr Gemeinden Gräber für Engelskinder, so auch drei Luzerner Landgemeinden.