Stellungnahme der Fachstelle kindsverlust.ch zur Teilrevision der Verordnung über das Bestattungswesen (BestV) im Kanton Bern
Die Fachstelle kindsverlust.ch begrüsst und unterstützt die vorgeschlagene Teilrevision der Verordnung über das Bestattungswesen im Kanton Bern. Dass der Anspruch auf eine Bestattung künftig nicht mehr davon abhängt, in welcher Schwangerschaftswoche ein Kind tot zur Welt kommt, ist aus fachlicher Sicht eine wichtige und notwendige Änderung.
Aus unserer langjährigen Begleitung betroffener Familien wissen wir, dass es für viele trauernde Eltern ein grosses Bedürfnis ist, ihr verstorbenes Kind würdevoll beisetzen zu können und damit dem eigenen Kind einen sichtbaren Platz zu geben. Die Bedeutung eines Kindes für seine Eltern und die Bindung zu ihm lassen sich nicht an einer Schwangerschaftswoche festmachen. Wie Eltern Abschied nehmen möchten, ist jedoch individuell und soll ihrem eigenen Bedürfnis entsprechen können.
Bis heute ist die Bestattung sehr früh verstorbener, nicht meldepflichtiger Kinder, nicht in allen Gemeinden möglich. Eltern müssen teilweise selbst in verschiedenen Nachbargemeinden nach einer Bestattungsmöglichkeit suchen, weil eine solche in ihrer Wohngemeinde fehlt. Erfreulicherweise schaffen immer mehr Friedhöfe besondere Grabfelder und andere Beisetzungsmöglichkeiten für nicht meldepflichtige Kinder.
Mit der kantonsweiten Verankerung erhalten nun jedoch alle betroffenen Familien – unabhängig von ihrer Wohngemeinde – die gleichen rechtlichen Möglichkeiten, ihr Kind bestatten zu lassen. Gleichzeitig setzt die Regelung ein überaus wichtiges gesellschaftliches Zeichen: Auch sehr kleine und früh verstorbene Kinder werden unabhängig von der Schwangerschaftswoche wahr- und ernst genommen.
Nicht alle Eltern möchten ihr Kind jedoch selbst bestatten. Auch für diese Situation braucht es eine klare Regelung. Aus Sicht der Fachstelle kindsverlust.ch ist es ethisch nicht haltbar, dass sehr früh verstorbene Kinder mit dem Spitalabfall entsorgt werden. Dies ist auch heute noch gängige Praxis. Dies betrifft Kinder nach einer frühen Fehlgeburt ebenso wie Kinder, die im Rahmen einer Curettage oder nach einer Beendigung der Schwangerschaft geboren werden. Unabhängig vom Bestattungswunsch der Eltern muss ein respektvoller und würdevoller Umgang mit dem verstorbenen Kind gewährleistet sein.
Wir begrüssen deshalb, dass Art. 3a Abs. 2 BestV auch diese Situation regelt. In der Verordnung soll dazu zukünftig festgehalten werden: «Eine Entsorgung zusammen mit dem übrigen organischen Material ist zu vermeiden.» Die Formulierung «ist zu vermeiden» lässt jedoch offen, ob eine solche Entsorgung weiterhin möglich bleibt. Aus unserer Sicht braucht es hier eine eindeutige und verbindliche Aussage.
Wir regen deshalb an, sich am Kanton Zürich zu orientieren. In den Erläuterungen zur Zürcher Bestattungsverordnung wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Entsorgung zusammen mit dem übrigen organischen Material «nicht zulässig» ist.
Wir empfehlen, diese Formulierung auch in der Berner Bestattungsverordnung aufzunehmen: «Eine Entsorgung zusammen mit dem übrigen organischen Material ist nicht zulässig.» Damit erhalten Spitäler und Geburtshäuser eine klare und verbindliche Grundlage für den Umgang mit sehr früh verstorbenen Kindern.
Ebenso wichtig ist eine verständliche und ergebnisoffene Information der Eltern: Sie sollen wissen, welche Möglichkeiten der Bestattung bestehen. Wünschen sie keine eigene Bestattung, sollen sie erfahren können, was anschliessend mit ihrem Kind geschieht.
Die Fachstelle kindsverlust.ch unterstützt die Teilrevision und empfiehlt die genannte Präzisierung. Damit schafft der Kanton Bern eine einheitliche Grundlage, die den unterschiedlichen Bedürfnissen betroffener Familien ebenso Rechnung trägt wie einem respektvollen und würdevollen Umgang mit sehr früh verstorbenen Kindern.
Bern, 22. September 2026
Fachstelle kindsverlust.ch



