Schwangere zahlen in den ersten 12 Wochen Untersuche für hunderte Franken oft selbst, die eigentlich die Krankenkasse voll zahlen müsste. Doch meist bemerken sie dies nicht, weil das Gesetz so unklar formuliert ist.
In den ersten 12 Schwangerschaftswochen müssen gemäss Artikel 29 im Krankenversicherungsgesetz (KVG) alle Leistungen einer komplikationslosen Schwangerschaft ohne Franchisenbeteiligung und Selbstbehalt voll von der obligatorischen Grundversicherung bezahlt werden. Ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt dann die komplette Befreiung der Kostenbeteiligung der Schwangeren, also auch bei Beinbruch oder Grippe (Artikel 64, Absatz 7, Buchstabe b) .
Kommt es in den ersten 12 Schwangerschaftswochen zu einer frühen Fehlgeburt, so gilt dies leider weiterhin als Krankheit. Das heisst, ab dem Zeitpunkt der Diagnose und alle weiteren Behandlungen/medizinische Kontrollen gelten als Krankheit und werden mit Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) abgerechnet. Hatte die Schwangere vor der Diagnose „Fehlgeburt“ jedoch bereits einen Ultraschall oder medizinische Kontrollen, so müssen diese Leistungen im Rahmen der Mutterschaftsverordnung von der Krankenkasse vollumfänglich bezahlt werden.
Lesen Sie den Artikel „Falsche Abrechnungen auf Kosten von Schwangeren“ online aus dem Beobachter, veröffentlicht am 13. Juli 2020, oder den PDF Artikel „Schwangere voreilig zur Kasse gebeten“ aus dem Beobachter 16/2020 hier.