Rund um den frühen Tod eines Kindes treten auch Fragen nach der Rechtslage in verschiedenen Bereichen auf.
Unsere umfassende Rechtsbroschüre gibt viele Antworten auf rechtliche Fragen.
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Broschüre: Antworten auf rechtliche Fragen beim frühen Tod Ihres Kindes
Juristische Informationen und unterstützende Hinweise beim Verlust eines Kindes während Schwangerschaft, Geburt und erster Lebenszeit
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Änderungen der Rechtslage seit Druck der Broschüre, Oktober 2021
Die Rechtslage verändert sich von Zeit zu Zeit. Hier finden Sie eine Liste mit rechtlichen Änderungen, die seit Publikation der Broschüre im Oktober 2021 vorgenommen wurden.
Liste mit Änderungen; aktualisiert Juni 2023
Folgend finden Sie laufend aktualisierte Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um juristische Aspekte bei frühem Tod eines Kindes.
Meldepflicht und Eintrag im Familienausweis
Ist mein Kind meldepflichtig? Wie ist der Eintrag im Familienausweis geregelt?
Die Rechtslage bezüglich Definition von Geburt, Totgeburt und Meldepflicht ist in der Zivilstandsverordnung des Bundes (ZStV) geregelt 1.
Meldepflichtige Kinder
Ihr Kind ist meldepflichtig, wenn es
- entweder lebend zur Welt kam,
- tot geboren wurde und mindestens 500 g wog,
- oder ab beginnender 23. Schwangerschaftswoche (=22 0/7 SSW) tot geboren wurde.
Daraus entstehen folgende rechtliche Aspekte:
- Ihr Kind wird im Personenstandsregister aufgenommen und bei verheirateten Paaren gibt es einen Eintrag im Familienausweis 2.
- Wurde Ihr Kind nach 22 0/7 SSW tot geboren, so wird Ihr Kind mit einem Vor- und Ihrem Nachnamen im Personenstandsregister erfasst, wenn Sie
als Eltern dies wünschen 3 4. - Bei nicht verheirateten Paaren hat der Vater die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung (mehr dazu siehe unter «Vaterschaftsanerkennung», S. 20).
- Für Ihr Kind gelten die gleichen Bestattungsrechte und –pflichten wie für einen älteren verstorbenen Menschen. Weitere Informationen finden Sie unter «Bestattung von melde- und nicht meldepflichtigen Kindern» auf S. 14.
Nicht meldepflichtige Kinder
Ihr Kind ist nicht meldepflichtig, wenn es
- vor der 22 0/7 Schwangerschaftswoche geboren wurde
- und weniger als 500 g schwer war
- und tot zur Welt kam
(alle drei Kriterien müssen erfüllt sein).
Daraus entstehen folgende rechtlichen Aspekte:
- Ihr Kind wird nicht im Personenstandsregister erfasst.
- Auf Wunsch können Sie beim Zivilstandsamt eine Beurkundung Ihres Kindes mit Vor- und Nachnamen einfordern. Weitere Informationen dazu finden
Sie unter «Beurkundung von früh verstorbenen Kindern», S. 5. - Ihr Kind kann je nach Gemeinde und örtlichen Bestimmungen auf verschiedene Arten bestattet werden. Weitere Informationen finden Sie unter «Bestattung
von melde- und nicht meldepflichtigen Kindern», S. 14.
Beurkundung von nicht meldepflichtigen Kindern 5
Für früh in der Schwangerschaft geborene und verstorbene – also nicht meldepflichtige – Kinder gibt es seit dem 1. Januar 2019 die Möglichkeit einer Beurkundung, wenn Sie als Eltern dies wünschen. Diese Bestätigung können Sie auf dem Zivilstandsamt anfordern. Ein Eintrag im Personenstandsregister ist weiterhin nicht möglich. Alle weiteren Informationen und Unterlagen für eine Beurkundung – auf Wunsch mit Vor- und Nachnamen des Kindes – erhalten Sie hier: www.kindsverlust.ch/informationen/rechtliche-fragen.
WERTVOLLE GEDANKEN FÜR SIE ALS ELTERN
Namensgebung
Ihrem verstorbenen Kind einen Namen zu geben, hat für viele Eltern eine ganz besondere Bedeutung. Wenn das Geschlecht Ihres Kindes (noch) nicht eindeutig ist, können Sie sich von Ihrem inneren Bild und Ihren Gefühlen leiten lassen.
Warum die Beurkundung Ihres verstorbenen Kindes wichtig sein kann
Die Möglichkeit, Ihr frühverstorbenes Kind beim Zivilstandsamt beurkunden zu lassen, bescheinigt offiziell, dass Ihr Kind existiert hat und dass Sie Mutter, Vater, Eltern wurden. Damit können Sie Ihrem Kind einen eigenen Platz in der Familie geben, der auch für Geschwisterkinder sicht- und spürbar ist. Dies kann wertvoll für Ihr Weiterleben als Familie sein.
Informationsbroschüre zu Fehlgeburt in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen
In der Informationsbroschüre «Ein Kind früh in der Schwangerschaft verlieren – Informationen zu möglichen Wegen bei einer frühen Fehlgeburt» erhalten Sie viele Informationen bei einer frühen Fehlgeburt und für die Zeit danach. Die Broschüre kann unter www.kindsverlust.ch kostenlos bestellt oder als PDF heruntergeladen
werden.
1 Art. 9 und Art. 37 ff. der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004, Stand 1. Januar 2020
2 Wenn Ihr Kind in einem Spital oder in einem Geburtshaus geboren ist, wird die Geburt automatisch dem zuständigen Zivilstandsamt gemeldet. Bei einer Hausgeburt sind Sie dazu verpflichtet, das Kind innert drei Tagen nach der Geburt beim Zivilstandsamt des Geburtsortes anzumelden.
3 Art. 9 Abs. 3 ZStV
4 Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und verschiedene Nachnamen tragen, so erhält das Kind denjenigen Ledignamen, den die Eltern bei der Eheschliessung zum Nachnamen ihrer
gemeinsamen Kinder bestimmt haben (Art. 270 ZGB).
Nachgeburtliche Untersuchungen beim verstorbenen Kind
Soll mein verstorbenes Kind nach der Geburt noch weiter untersucht werden?
Wenn die Ursache für den frühen Tod Ihres Kindes unklar ist, können Nachuntersuchungen am Körper Ihres Kindes und an der Plazenta möglicherweise Antworten geben. Dabei werden äussere und/oder innere Untersuchungen beim verstorbenen Kind vorgenommen. In der medizinischen Fachsprache wird die innere Untersuchung Obduktion oder Autopsie genannt.
Bei einer Obduktion untersucht eine Ärztin, ein Arzt wie bei einer Operation die Organe und entnimmt Gewebeproben und/oder Körperflüssigkeiten für weitere Untersuchungen. Nach der Obduktion wird der Körper wieder mit Hautnähten verschlossen. Eine solche Untersuchung darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Eltern erfolgen. In wenigen Ausnahmefällen kann eine Obduktion auch juristisch angeordnet werden, dies zum Beispiel beim Verdacht einer nicht natürlichen Todesursache.
Zeitpunkt
Weil eine Obduktion nur innerhalb einer gewissen Zeit ab Todeszeitpunkt sinnvoll ist, wird sie in der Regel innerhalb weniger Stunden bis zwei Tage nach dem Tod durchgeführt. Wenn Sie sich für eine Obduktion entscheiden, dürfen Sie Ihr Kind dennoch als Familie zunächst in aller Ruhe begrüssen und es auch nach der Obduktion wieder sehen und nach Wunsch mit nach Hause nehmen.
Kosten
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sind genetische und andere Untersuchungen (wie äussere und innere Untersuchungen) nach Fehlgeburt, Schwangerschaftsabbruch oder wegen Fehlbildungen oder Totgeburt derzeit nicht abgedeckt. Die Kosten werden nur dann von der obligatorischen Krankenversicherung bezahlt, wenn das untersuchte Zellmaterial vor der Geburt entnommen wurde (mittels Fruchtwasser- oder Plazentapunktion), aber nicht, wenn das Kind bereits geboren wurde 6. Viele Spitäler übernehmen die Kosten, sofern der Auftrag von der Klinik ausgeht und/oder die Klinik ein Interesse an den Ergebnissen hat. Fallen die Kosten zu Ihren Lasten, so müssen Sie als Eltern gründlich darüber aufgeklärt werden. Suchen Sie vorgängig das Gespräch mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt, um abzuklären, welche
Kosten übernommen werden.
WERTVOLLE GEDANKEN FÜR SIE ALS ELTERN
Obduktion: Ja oder Nein?
Die Entscheidung, ob eine Obduktion durchgeführt werden soll, kann für Sie als Eltern belastend sein. Vielleicht erhoffen Sie sich dadurch, Antworten auf die Frage «Warum?» zu erhalten, oder ein möglicher Befund könnte wichtig sein für weitere Kinder. Es gibt kein Richtig oder Falsch. Lassen Sie sich Zeit, um gemeinsam zu
entscheiden, was Sie möchten. Sie haben auch das Recht auf Nichtwissen. Es gilt auch zu beachten, dass in vielen Fällen trotz Obduktion keine Ursache für den Tod Ihres Kindes gefunden werden kann.
6 Informationsschreiben: Leistungen bei Mutterschaft und Kostenbeteiligung. BAG an die KVG
Versicherer, 16.03.2018, Aktenzeichen 511.0001-66/6, Punkt 5.8.
Plötzlicher Kindstod
Mein Kind starb am plötzlichen Kindstod. Was jetzt?
Vom plötzlichen Kindstod (Sudden Infant Death Syndrome SIDS) wird gesprochen, wenn ein zuvor normales und gesund erscheinendes Baby in den ersten zwölf Lebensmonaten plötzlich und unerwartet, meist im Schlaf, verstirbt.
Sowohl äussere wie auch innere Untersuchungen (Obduktion) finden keine erklärbaren Ursachen für den Tod 7. Diese seltene Todesweise bringt einige rechtliche Besonderheiten mit sich.
Stirbt ein Säugling unerwartet und ohne erkennbare Ursachen, ist es gesetzliche Pflicht, dass sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet
werden. Es ist deren Aufgabe, unerklärbare Todesfälle zu untersuchen und diesen nachzugehen. Gerade beim plötzlichen Kindstod bedeutet dies eine zusätzliche grosse Belastung für Sie als betroffene Eltern. Nachdem Sie Ihr Kind verstorben aufgefunden haben, wird innert kurzer Zeit auch die Polizei und die Staatsanwaltschaft vor Ort sein. Ihr verstorbenes Baby wird zeitnah der Gerichtsmedizin überführt, um weitere Untersuchungen einzuleiten. Sie als Eltern dürfen in diesem seltenen Fall nicht selbst darüber entscheiden, ob und wann eine Obduktion an Ihrem verstorbenen Kind durchgeführt wird. Aber Sie haben zu jeder Zeit das Recht auf eine sachliche und ehrliche Erläuterung der Rechtslage sowie zum weiteren Vorgehen. Der plötzliche Kindstod ist eine Ausschlussdiagnose. Das heisst, erst wenn sämtliche äusseren wie auch innerlichen Untersuchungen (Obduktion) keine erklärbaren Ursachen für den unerwarteten Tod aufzeigen, wird von plötzlichem Kindstod gesprochen. Darum sind diese Untersuchungen zwingend notwendig. Sie als Eltern können durch eine rasche und sachliche Aufklärung entlastet werden.
Für sämtliche weiteren Informationen zum plötzlichen Kindstod (wie Prävention, Ursachen, Häufigkeit, etc.) wenden Sie sich bitte an Ihre Kinder- oder Hausärztin, Ihren Kinder- oder Hausarzt, Ihre Wochenbettbegleitung oder Ihr Spital.
WERTVOLLE GEDANKEN FÜR SIE ALS ELTERN
Häufig werden Sie als Eltern noch vor Ort einzeln von der Polizei befragt. Wird davon ausgegangen, dass Ihr Kind am plötzlichen Kindstod verstorben ist, dürfen Sie sich Zeit nehmen für die bevorstehende, unvermeidbare Trennung von Ihrem gerade erst verstorbenen Kind. Neben dem Care-Team können eine Seelsorgerin, ein Seelsorger aufgeboten werden, um Sie als Eltern in dieser Ausnahmesituation zu begleiten (Notfallseelsorge Schweiz: www.cns-cas.ch).
Auch bei einem plötzlichen Kindstod haben Sie die Möglichkeit, Ihr verstorbenes Kind nach den durchgeführten Untersuchungen wieder zu sehen, Zeit mit ihm zu verbringen, es auf Wunsch nach Hause zu nehmen und sich in Ruhe als Familie von ihm zu verabschieden. Gerade wenn Ihr Kind Ihnen nach dem Tod so schnell weggenommen wird, kann dies für das Weiterleben als Familie sehr wertvoll sein. Die Elternvereinigung SIDS Schweiz, eine Vereinigung betroffener Eltern, die ihr Kind durch einen plötzlichen Kindstod verloren haben, bietet weitere Informationen und unterstützt Betroffene auf vielfältige Weise (www.sids.ch).
7 Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie (SGP): Bedsharing und plötzlicher Kindstod: Aktuelle Empfehlungen. Paediatrica Vol. 24 Nr. 5, 2013.
Transport eines verstorbenen Kindes
Kann ich mein verstorbenes Kind mit nach Hause nehmen?
Beim Tod eines Kindes rund um die Geburt kann es für Sie als Eltern wichtig ein, die kurze verbleibende Zeit mit Ihrem Kind selbst gestalten zu können.
Daher kann es von grosser Bedeutung sein, das eigene Kind mit nach Hause zu nehmen.
Sie dürfen entscheiden, ob Sie Ihr Kind für die Zeit des Abschiednehmens mit nach Hause nehmen möchten. Hebammen, Seelsorgende und Bestatterinnen, Bestatter werden Sie dabei begleiten. Für den Transport Ihres verstorbenen Kindes wird auf Bundesebene seit dem 1. Januar 2016 kein besonderes Fahrzeug (Leichenwagen) mehr benötigt. Da das Bestattungswesen kantonal geregelt ist, kann es jedoch kantonale Bestimmungen hierzu geben. Unter www.kindsverlust.ch/informationen/rechtliche-fragen finden Sie eine Liste mit den aktuellen Transportbestimmungen Ihres Wohnkantons. Nahe Angehörige dürfen ihr frühverstorbenes Kind in vielen Fällen selbst im Auto transportieren (innerhalb der Schweiz). Dazu wird empfohlen, eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung mitzuführen. Meldepflichtige Kinder können in ihr Heimatland ausserhalb der Schweiz überführt werden. Melden Sie sich hierfür bei der zuständigen Stelle in Ihrem Wohnkanton. 8
Das verstorbene Kind noch eine Zeit lang bei sich haben Bei nicht meldepflichtigen Kindern gibt es keine gesetzlichen Richtlinien, die besagen, in welcher Frist das Kind bestattet werden muss. Bei meldepflichtigen Kindern ist es – wie bei der Bestattung Erwachsener – je nach Gemeinde und Kanton unterschiedlich, wie lange der verstorbene Mensch zu Hause verbleiben darf. Bei früh verstorbenen Kindern wird in der Regel gerne auf die individuellen Wünsche der Eltern eingegangen und die verbleibende Zeit mit ihrem Kind ist weniger an zeitliche Limiten gebunden.
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Zeit mit Ihrem verstorbenen Kind haben
Unabhängig davon, ob Ihr Kind meldepflichtig ist oder nicht: Sie dürfen sich so viel Zeit nehmen, wie Sie brauchen, um Ihr Kind zu begrüssen, um zu begreifen, was passiert ist, und von ihm Abschied zu nehmen. Ihr Kind ist gestorben, alle weiteren Schritte und Entscheidungen eilen nicht. Viele Betroffene berichten im Nachhinein, wie wichtig und von grosser Bedeutung es war, ihr verstorbenes Kind für eine Zeit lang noch bei sich zu haben und Erinnerungen an unwiederbringliche Momente schaffen zu können.
Die Befürchtungen, dass sich das verstorbene Kind innert weniger Stunden stark verändert, sind meist unbegründet. Um die Vergänglichkeit zu verlangsamen, gibt es für frühverstorbene Kinder einfache Handhabungen für zu Hause. Zum Beispiel können herkömmliche Tiefkühlelemente in ein dünnes Tuch gewickelt und unter einer Decke oder dünnen Matratze zum Körper des Kindes gelegt werden. Dies kann während der wärmeren Jahreszeit hilfreich sein. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Vergänglichkeit ein natürlicher Prozess ist und Sie dadurch bereit werden, sich vom Körper Ihres Kindes zu verabschieden.
Geschwisterkinder, Familie, Freundinnen und Freunde
Der Tod eines Kindes bringt das ganze Familiensystem aus dem Gleichgewicht. Geschwister haben je nach Alter verschiedene Vorstellungen vom Sterben und
vom Tod und drücken ihre Gefühle vielfältig und individuell aus. Durch gut gemeintes Schonen werden Kindern manchmal besondere Lebensumstände verschwiegen oder nicht wahrheitsgemäss mitgeteilt. Dabei geht oft vergessen, dass Kinder auch trauern und Abschied nehmen müssen und wollen. Kindern ihre Trauer zuzugestehen, ist daher sehr wichtig. Weiterführende Informationen über den Umgang mit Geschwisterkindern nach dem frühen Tod eines Kindes erhalten Sie bei der Fachstelle kindsverlust.ch und in der Informationsbroschüre «Trauernde Geschwister. Orientierung und Unterstützung zum Begleiten von Kindern beim frühen Tod eines Babys». Die Broschüre kann hier bestellt werden.
Vielleicht möchten auch die Grosseltern ihr verstorbenes Enkelkind sehen, um von ihm Abschied nehmen zu können? Der Einbezug von weiteren Familienmitgliedern, Grosseltern, Patinnen, Paten, Freundinnen und Freunde ist ein wertvoller Aspekt, um Ihrem Kind einen sichtbaren Platz in Ihrer Familie und in Ihrem Umfeld zu geben, sowie gemeinsame Erinnerungen an Ihr verstorbenes Kind schaffen zu können. Des Weiteren kann Sie der Einbezug der Familie auch vor Isolation schützen. Gefühle von Einsamkeit und Isoliertheit werden von betroffenen Eltern häufig genannt.
8 Leichentransporte (admin.ch) www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesuchebewilligungen/gesuche-bewilligungen-im-bereich-infektionskrankheiten/leichentransporte.html
Bestattung
Wie und wo kann ich mein Kind bestatten?
Das Bestattungswesen ist kantonal und kommunal geregelt. Ob und wie Ihr Kind bestattet werden kann, ist also abhängig von Ihrem Wohnort. Genaue Informationen
erhalten Sie von der Geburts- oder Kinderklinik, bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder bei einem Bestattungsinstitut in Ihrer Nähe.
Grundsätzlich gilt, dass jedes meldepflichtige Kind Anrecht auf alle zur Verfügung stehenden Bestattungsmöglichkeiten hat, gleich einem älteren verstorbenen Menschen. Nicht meldepflichtige Kinder haben juristisch gesehen kein Anrecht auf eine Bestattung. Sie können persönlich und individuell ausserhalb eines Friedhofes bestattet werden. In vielen Schweizer Städten und Gemeinden sind in den letzten Jahren besondere Grabfelder oder Gemeinschaftsgräber für früh verstorbene Kinder geschaffen worden.
Feuerbestattung (Kremation)
Eine Feuerbestattung ist sowohl bei melde- wie nicht meldepflichtigen Kindern möglich. Es besteht die Möglichkeit, die Urne mit nach Hause zu nehmen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Asche entweder an einem individuellen und persönlichen Ort verstreut werden oder die Urne kann in einem Einzelgrab (bei meldepflichtigen Kindern), respektive einem Grabfeld oder einer Gedenkstätte für früh verstorbene Kinder (bei nicht meldepflichtigen Kindern) beigesetzt werden.
Erdbestattung
Meldepflichtige Kinder können sowohl in einem Einzelgrab, in einem Familiengrab oder je nach Grösse in ein Rasengemeinschaftsgrab für früh verstorbene
Kinder beigesetzt werden. Für nicht meldepflichtige Kinder besteht die Möglichkeit eines Einzelgrabes nicht. Eine Beisetzung in ein bereits bestehendes Grab ist je nach Friedhof möglich. Nicht meldepflichtige Kinder können in besonderen Grabfeldern oder Rasengemeinschaftsgräbern für früh verstorbene Kinder erdbestattet werden.
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Ihre Wünsche haben Platz
Viele Familien früh verstorbener Kinder haben besondere Ideen oder Wünsche für die Begrüssung und den Abschied ihres Kindes.
Vieles ist möglich. Nehmen Sie sich Zeit, für sich als Familie herauszufinden, wie Sie die verbleibende Zeit und das Abschiednehmen gestalten möchten. Die Erfahrung zeigt, dass das Umfeld und meist auch die Institutionen sehr offen sind und in der Umsetzung Hand bieten.
Mutter- und Vaterschaftsurlaub
Ab wann habe ich Anrecht auf bezahlten Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub?
Grundsätzlich sehen die Bestimmungen für berufstätige Frauen einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen zu 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt vor (max. jedoch CHF 220.00 pro Tag seit 2022; das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 8250 Franken (8250 Franken x 0.8 / 30 Tage = 220 Franken/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von 99’000 Franken (99’000 Franken x 0.8 / 360 Tage = 220 Franken/Tag) erreicht ) 9 10.
Der Anspruch auf diese Entschädigung besteht, wenn ein Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen (ab 23 0/7 SSW) gedauert hat 11 12 13. Massgebend ist der Tag, an welchem das Kind geboren wurde, und nicht der Zeitpunkt des Todes. Wurde das Kind vor 23 0/7 Schwangerschaftswochen geboren, hat die Mutter rechtlich gesehen keinen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. In diesem Fall wird empfohlen, eine ärztliche Krankschreibung einzufordern.
Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen
Seit dem 1. Juli 2021 15 gelten zudem folgende Regelungen bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen: Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs verlängert sich um die Dauer der Hospitalisierung des Neugeborenen 16, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
- das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt (mit ärztlichem Zeugnis zu belegen) und
- die Mutter nachweist, dass sie zum Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 17
Mutterschaftsschutz
Für die ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot für alle Wöchnerinnen, deren Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (Mutterschaftsschutz)18. Der bezahlte Mutterschaftsurlaub endet 14 Wochen nach Geburt. Von der 9. bis zur 14. Woche nach der Niederkunft darf die Mutter nur mit ihrem Einverständnis arbeiten. Damit erlischt jedoch der Anspruch auf Mutterschaftsleistungen.
Kürzung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs
Kommt das Kind tot auf die Welt oder verstirbt es nach der Geburt, möchten manche Frauen vielleicht bereits vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs wieder arbeiten gehen. Hier gilt es zu bedenken, dass der bezahlte Mutterschaftsurlaub auf jeden Fall endet, wenn die Mutter ihre Arbeit vor Ende des Urlaubs wieder aufnimmt, sei dies in Teil- oder Vollzeitarbeit 19. Eine nachträgliche Wiederaufnahme des Mutterschaftsurlaubs ist nicht möglich.
Vaterschaftsurlaub
Seit dem 1. Januar 2021 haben Väter Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Dieser kann innerhalb von sechs Monaten ab Geburt des Kindes entweder tageweise oder am Stück bezogen werden 20. Bedauerlicherweise endet nach aktueller Gesetzeslage der Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub, wenn das Kind vor oder während dem Vaterschaftsurlaub stirbt.
Damit Sie als Vater nicht direkt nach dem Tod Ihres Kindes wieder arbeiten müssen, kann Sie eine ärztliche Krankschreibung oder ein Entgegenkommen der Arbeitgeberin, des Arbeitsgebers entlasten.
WERTVOLLE GEDANKEN FÜR SIE ALS ELTERN
Wiedereinstieg in den Berufsalltag
Der Wiedereinstieg in die Berufswelt bedeutet für viele Betroffene eine grosse Herausforderung. So viel ist in der Zwischenzeit geschehen und die Unsicherheit, wie damit umgegangen werden soll, ist auf allen Seiten gross. Für Betroffene lohnt es sich, vor dem Arbeitsbeginn Fragen wie diese zu stellen: Was brauche ich?
Möchte ich allein sein oder ist der Beruf eine willkommene Ablenkung? Bin ich bereit dazu? Wie gehe ich mit Fragen von Mitarbeitenden um? Was und wie möchte ich kommunizieren?
Wie in vielen Bereichen des Lebens berichten betroffene Eltern auch im Arbeitsleben von einem «Vorher» und «Nachher». Ist vorher eine Arbeit leichtgefallen, kann sie nun plötzlich zu viel sein. Gewisse Tage bewältigt man gut, an anderen Tagen bricht die Trauer in einer grossen Welle voller Emotionen auf. Dieser Trauer
darf und soll Zeit und Raum gegeben werden. Eine Voll- oder Teil-Krankschreibung oder ein etappenweiser Wiedereinstieg in den Beruf sind ratsam, um langsam wieder Schritt fassen zu können in diesem veränderten, neuen Alltag. Es ist ratsam, die gemeinsam getroffenen Regelungen mit dem Arbeitgeber, der Arbeitgeberin
schriftlich festzuhalten.
Eine frühe Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber hilft, gegenseitige Erwartungen zu klären und Druck abzubauen. Betroffene haben zudem gute Erfahrungen gemacht, vor dem Arbeitsbeginn eine Nachricht an alle Mitarbeitenden zu verfassen, in der das Befinden und die Bedürfnisse offen angesprochen werden.
9 Art. 16b ff. Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
10 Art. 16f EOV
11 Art. 23 Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)
12 EOV www.admin.ch/ch/d/sr/8/834.11.de.pdf
13 www.admin.ch/ch/d/as/2005/1251.pdf
14 Art. 24 EOV
15 SR 834.11 – Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) (admin.ch)
16 Beispiel: Sechs Wochen Spitalaufenthalt des Babys verlängern den Mutterschaftsurlaub auf insgesamt 20 Wochen.
17 www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2018/20180092/Schlussabstimmungstext%201%20SN%20D.pdf
18 Art. 35a Abs. 3 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)
19 Art. 35a Abs. 3 ArG
20 Art. 16j Abs. 3 Bst. d. rev. EOG e contrario
Vaterschaftsanerkennung
Wie kann ich als Vater mein frühverstorbenes Kind anerkennen?
Bei nicht verheirateten Paaren hat der Vater die Pflicht, seine Vaterschaft anzuerkennen. Damit bestätigt er, der Vater eines Kindes zu sein. Mit der Rechtsgültigkeit der Anerkennung gilt ein Kindesverhältnis von der Geburt des Kindes an. Das heisst, ab diesem Zeitpunkt gelten die dazugehörigen Rechte und Pflichten (Sorgerecht, Unterhaltspflicht, Unterstützungspflicht, Erbrecht, etc.) 21. Die Anerkennung der Vaterschaft kann vor oder nach der Geburt auf dem Zivilstandsamt erfolgen, jedoch nur bei meldepflichtigen Kindern 22.
Wenn das Kind stirbt, hat der Vater die Möglichkeit, sein Kind zivilstandsamtlich anzuerkennen.
Nachnamensgebung bei Vaterschaftsanerkennung
Ist es das erste gemeinsame Kind, können die Eltern zwischen dem Ledignamen der Mutter und demjenigen des Vaters für das Kind entscheiden. Dieser gilt dann auch für weitere gemeinsame Kinder. Bei totgeborenen Kindern kann jedoch nur dann der Nachname des Vaters gewählt werden, wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt wurde. Eine nachträgliche Namensänderung ist bei einem totgeborenen Kind nicht mehr möglich 23. Wird die Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt eingereicht, so erhält das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter.
21 www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/faq/kindesanerkennung.html
22 Definition Meldepflicht siehe Seite 4
23 Kreisschreiben EAZW: Nr. 20.08.12.01 vom 1. Dezember 2008 (Stand: 1. Januar 2011): Anerkennung des totgeborenen oder verstorbenen Kindes
Nachnamensgebung bei gleichgeschlechtlichen Paaren
Wie gestaltet sich die Nachnamensgebung bei gleichgeschlechtlichen Eltern?
24 270a ZGB
Geburtszulage
Habe ich Anrecht auf eine Geburtszulage?
25 Art.3 Abs. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)
Arbeitsfreie Tage nach Kindsverlust
Welche «üblichen freien Tage und Stunden aus besonderem Anlass» gelten bei Kindsverlust?
26 Art. 329 Abs. 3 OR
27 www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/freizeit-und-feiertage.html
Krankenkasse
Welche Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen, wenn mein Kind früh verstirbt?
Kostenbeteiligung während der Mutterschaft
Die obligatorische Grundversicherung trägt alle Kosten im Zusammenhang mit einer komplikationslosen Schwangerschaft ab dem ersten Tag der Schwangerschaft ohne Franchise oder Selbstbehalt im Rahmen der «besonderen Leistungen bei Mutterschaft» 28 29. Kontrollen während einer Risikoschwangerschaft werden ebenfalls von der Grundversicherung ohne Kostenbeteiligung übernommen.
Komplikationen während der ersten bis zum Ende der zwölften Schwangerschaftswoche (vor 12/07) gelten als «besondere Leistungen bei Mutterschaft » und sind von der Grundversicherung bezahlt. Die frühe Fehlgeburt fällt bedauerlicherweise nicht unter «besondere Leistungen bei Mutterschaft », weshalb die Kostenbeteiligung Franchise und Selbstbehalt zulasten der Frau) hier bestehen bleibt. Bei einer frühen Fehlgeburt kann dies also mit erheblichen Kosten einhergehen, welche nur teilweise oder nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Verschiedene politische Vorstösse wollen diesen Missstand endlich beheben und wurden auf parlamentarischem
Weg bereits angenommen. Leider braucht der politische Prozess viel Zeit und es ist daher derzeit noch nicht absehbar, wann die Gesetzesänderung vorliegt und umgesetzt wird.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche (=12 0/7 SSW), während der Geburt und bis acht Wochen nach der Niederkunft sind neben den besonderen Leistungen bei Mutterschaft auch alle anderen Leistungen in Zusammenhang mit einer Schwangerschaftskomplikation oder Krankheit von jeglicher Kostenbeteiligung befreit 30 31. Sämtliche Schwangerschafts- und Krankheitskosten werden somit ohne Selbstbehalt und in vollem Umfang von der Grundversicherung der Krankenkasse übernommen. Der Beginn der 13. Schwangerschaftswoche muss von einer Ärztin, einem Arzt bestätigt werden.
Übersicht aller Leistungen der obligatorischen Krankenkasse in Zusammenhang mit Schwangerschaft, Fehlgeburt, Totgeburt oder Schwangerschaftsabbruch 32
Die Kosten folgender ärztlicher oder von Hebammen durchgeführten Leistungen in der Schwangerschaft, bei und nach der Geburt werden übernommen, unabhängig davon, ob das Kind lebt oder nicht:
Schwangerschaft
- Im Allgemeinen werden sieben Kontrollen in einer risikofreien Schwangerschaft durchgeführt (durch die Ärztin, den Arzt oder die Hebamme) und zusätzlich zwei ärztliche Ultraschalluntersuchungen (zwischen der 11.-14. SSW und in der 20.-23. SSW). Die damit verbundenen Kosten werden vollumfänglich von der Krankenkasse übernommen.
- Bei einer Risikoschwangerschaft (dies beinhaltet unter anderem: bei wiederholten Fehl- oder Frühgeburten, nach totgeborenem oder krankem Kind, bei drohender Fehl- bzw. Frühgeburt) wird die Anzahl Untersuchungen individuell nach ärztlichem/Hebammen Ermessen festgelegt. Eine Betreuung durch eine Hebamme erfolgt in Zusammenarbeit mit einer Ärztin, einem Arzt.
- Ultraschalluntersuchungen in einer Risikoschwangerschaft: Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen der betreuenden Ärztin, dem betreuenden Arzt.
- Pränatale Diagnostik: Eine Übersicht, welche pränatalen genetischen Analysen während der Schwangerschaft von der Grundversicherung übernommen werden, erhalten Sie bei der Fachstelle kindsverlust.ch.
- Geburtsvorbereitung: Auch nachdem Ihr Kind im Bauch verstorben ist oder Sie wissen, dass es sterben wird, haben Sie Anrecht auf eine Geburtsvorbereitung mit Ihrer Hebamme. Gerne schaut Ihre Hebamme mit Ihnen und Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin sämtliche Fragen und Abläufe rund um die bevorstehende Geburt umfassend an. Ein Teil der Kosten dafür werden im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge von der Krankenkasse übernommen. 33
Geburt
- Im Allgemeinen werden sämtliche Kosten der Geburt im Spital, Geburtshaus oder zu Hause übernommen.
- Ebenso werden die Kosten der Leitung einer Fehlgeburt zu Hause mit Betreuung einer Hebamme übernommen 34 35.
Nach der Geburt
- Sämtliche ärztlichen Untersuchungen und Spitalaufenthalte sind bis zur achten Woche nach der Geburt von jeglicher Kostenbeteiligung befreit.
- Wochenbettbetreuung durch die Hebamme oder eine Pflegefachperson 36:
- Jede Gebärende hat in den ersten 56 Tagen nach der Geburt Anrecht auf Hausbesuche einer Hebamme oder Pflegefachperson mit kantonaler Zulassung, unabhängig davon, ob ihr Kind lebt 37. Dies sind je nach Situation und Vorgeschichte 10 bis 16 Hausbesuche. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Hebamme oder Pflegefachperson, Ärztin, Arzt oder an kindsverlust.ch.
- Die Hausbesuche der Hebamme, die auf ärztliche Anordnung zur nachgeburtlichen Betreuung von Mutter und Kind nach den ersten 56 Tagen nach der Geburt erfolgen, gelten ebenfalls als «Leistungen bei Mutterschaft » 38 und sind von der Kostenbeteiligung befreit 39.
- Seit dem 1. Juli 2019 bezahlen die Krankenversicherungen zehn Hausbesuche nach einer Fehlgeburt (zwischen der 13.- 23. SSW), welche durch die Hebamme oder die Pflegefachperson erbracht werden 40.
- Bei einer Betreuung durch eine Hebamme oder einer Ärztin, einem Arzt nach einer Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche werden die Leistungen mit Franchise und Selbstbehalt bei der Krankenkasse abgerechnet.
- Nach einer Fehl- oder Totgeburt haben Sie Anrecht auf Beratung und Begleitung rund um das Thema Stillen und Versiegen lassen der Muttermilch nach Kindsverlust. Diese Stillberatungen finden im Rahmen der Hausbesuche durch die Hebamme oder die Pflegefachperson statt.
- Nach sechs bis acht Wochen wird eine Routinekontrolle zur klinischen und gynäkologischen Untersuchung empfohlen. Auch diese Kosten übernimmt die Krankenkasse, allerdings nicht nach einer frühen Fehlgeburt (vor 12 0/7 SSW).
28 Art. 29 Abs. 2 KVG
29 Informationsschreiben vom BAG an die KVG Versicherer vom 16.03.2018: Leistungen bei Mutterschaft und Kostenbeteiligung.
30 Art. 64 Abs. 7 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
31 Art. 25 und 25a KVG
32 Art. 29 Abs. 2 Bst. a KVG
33 www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_14
34 Art. 29 Abs 2 Bst. b KVG
35 Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrag 28.06.18 zu Ambulante Hebammenleistungen (Art. 43 Abs. 5 KVG)
36 Art. 29 Abs. 2 Bst. a KVG und Art. 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV
37 Pflegefachpersonen benötigen zusätzlich eine ärztliche Verordnung, um tätig werden zu können.
38 Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 32.112.31]
39 Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG
40 Art. 16 Abs. 1 Bst.a Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)